Unterlassungsklage für eine Werbeanzeige

"Eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten" lautete die Werbung auf der entsprechenden Website der Kieferorthopädin. Damit war eine konkurrierende Praxis nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung. Diesem Ansinnen folgte das OLG und gab der Klägerin recht.

Folgendes hatte die Beklagte auf ihrer Webseite behauptet:

  1. Das Alignersysstem X ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten.
  2. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse Sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „[...]
  3. Man erhält 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und und verändert Ihre Zähne Schritt für Schritt [...]
  4. "Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln.“

Das geht zu weit, sagt das OlG

Das OLG Frankfurt gab in einem Schnellverfahren der Klägerin in der zweiten Instanz recht. Demnach stellte es fest, dass die Kieferorthopädin nicht mehr mit „perfekten Zähnen“ werben darf. Es sei gemäß Heilmittelwerbegesetz HWG (§ 3 S. 2 Nr. 2 a) unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck zu vermitteln, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Damit würde die Kieferorthopädin implizieren, dass es aufgrund der unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen bei den einzelnen Patienten nicht zu einem Therapieversagen kommen könnte. Dieses sei jedoch im Grundsatz immer möglich und ist damit nicht vereinbar mit einer Erfolgsgarantie für die Behandlung.

Genau diesen Behandlungserfolg habe aber die Kieferorthopädin mit der Werbeaussage versprochen. Die Formulierung "perfekte Zähne" ist kein reines subjektives Werturteil meinte das OLG.

„Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, ließ das OLG durchblicken. Es sei aber offensichtlich, dass es um die Korrektur von Zahnfehlstellungen geht, das sei auch einem durchschnittlichen Werbeadressaten klar, wenn er die Homepage einer kieferorthopädischen Praxis besuche. Man darf zwar davon ausgehen, dass ein objektiver Betrachter den Unterschied von geraden und schiefen Zähnen erkennen kann, insbesondere dann, wenn er fotografisch dargestellt werden kann. Aber genau damit würde auch ein Erfolgsversprechen impliziert.

Bei der Werbung darf nicht übertrieben werden.

Natürlich weiß ein Verbraucher, dass in der Werbung häufig Übertreibungen zu reklametechnischen Vermittlung von Informationen vorkommen. Weiterhin darf unterstellt werden, dass der Verbraucher Superlative in der Werbung nicht unmittelbar als Tatsachenbehauptung wahrnehmen wird. Allerdings kommt Ärzten als eine besondere Vertrauensperson eine besondere Verantwortung zu. Dies unterscheide Ärzte aufgrund ihres Heilauftrages von anderen werbetreibenden Unternehmen. Bei Ärzten wird erwartet, dass sie eine Heilung herbeiführen können und bringen den Ärzten daher ein besonderes Vertrauen als "Vorschuss" entgegen. Insoweit wird ein Patient den behaupteten Behandlungserfolg durchaus ernst nehme und eine Objektivität und sehr vorsichtigem Umgang mit Werbeaussagen voraussetzen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das genaue Urteil:

OlG Frankfurt | az.: 6 U 219/19 | Urteil vom 27.02.2020